Handelsregisteranmeldung: Zur Angabe einer Geschäftsadresse nach dem Inkrafttreten der GmbH-Reform
Nach bisherigem Recht war bei der Erstanmeldung einer GmbH auch der Sitz der Geschäftsräume, d.h. die Geschäftsanschrift, anzugeben. Die mitgeteilte Anschrift wurde nicht Registerinhalt. Durch das MoMiG hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Nunmehr schreibt § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbH-Gesetz vor, dass bei der Erstanmeldung einer GmbH auch eine inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft zur Eintragung anzumelden ist. Die inländische Geschäftsanschrift wird Registerinhalt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Hierdurch werden Zustellungen an die Gesellschaft erheblich erleichtert. Für Altgesellschaften hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Anmeldepflicht vorgesehen. Gesellschaften, die nach altem Recht gegründet und ihre Geschäftsanschrift bereits mitgeteilt haben, sind – sofern sich die Anschrift nicht geändert hat – nicht verpflichtet, ihre Geschäftsanschrift nochmals anzumelden. Das OLG hat insoweit klargestellt, dass es bei dieser Befreiung von der Anmeldepflicht auch dann bleibt, wenn sonstige Anmeldungen (z.B. Ausscheiden eines Geschäftsführers) vorgenommen werden. Fazit: Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass nur dann, wenn die Geschäftsanschrift einer bereits vor Inkrafttreten des MoMiG eingetragenen GmbH nicht dem Registergericht mitgeteilt worden war oder sich nach dieser Mitteilung geändert hat, bei anmeldepflichtigen Vorgängen der GmbH auch die Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. In allen anderen Fällen ist dies nicht erforderlich. |

