Recht & SteuernHaftungsrisiken bei Reaktivierung einer GmbH
Die Einstellung des aktiven Geschäftsbetriebs führt nicht zwangsläufig zu einer Löschung der GmbH. Der GmbH-Mantel kann vielmehr fortgeführt und später wieder aktiviert oder durch Veräußerung der Anteile genutzt werden. Ebenso muss eine GmbH nicht unmittelbar nach ihrer Gründung einen Geschäftsbetrieb ausüben. Sie kann auch zunächst nur „auf Vorrat“ gegründet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen sowohl die Übernahme einer Vorrats-GmbH als auch die Aktivierung einer Mantel-GmbH wirtschaftlich eine Neugründung dar, die gegenüber dem Handelsregister offenzulegen ist. Die Vorschriften über die Mindesteinzahlung des Stammkapitals sind zu beachten; ebenso die Versicherung des Geschäftsführers hierzu sowie die Versicherung, dass sich die Einlagen endgültig zu seiner freien Verfügung befinden. Dies ist umso wichtiger, als ein gebrauchter GmbH-Mantel in der Regel vermögenslos und häufig sogar überschuldet ist. Werden diese Pflichten verletzt, haften die handelnden Personen persönlich für eintretende Verluste. Diese Handelnden-Haftung dauert nach herrschender Meinung bis zum Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht. Da der Begriff der wirtschaftlichen Neugründung nicht eindeutig definiert ist, ergibt sich hieraus ein erhebliches Risiko bei der Verwendung eines GmbH-Mantels. Gehen die Beteiligten nur von einer Reorganisation aus und unterlassen daher eine Offenlegung beim Handelsregister, droht oft erst nach Jahren, spätestens bei Insolvenz, die persönliche Inanspruchnahme, weil tatsächlich eine wirtschaftliche Neugründung vorlag. Dem können Gesellschafter und Geschäftsführer nur dadurch entgehen, dass sie die Mantelverwendung auf jeden Fall beim Handelsregister anzeigen.
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