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Grundstück als Betriebsvermögen nach Umlegungsverfahren
Grundstück als Betriebsvermögen nach Umlegungsverfahren    Nach Einbringung in das Umlegungsverfahren setzt sich die Eigenschaft eines eingebrachten Grundstücks als Betriebsvermögen nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird.  
Diese Aussage, die der BFH im Urteil vom 23.9.2009 (Az. IV R 70/06) getroffen hat, mutet sehr abstrakt an. Sie kann auf einen „einfachen Nenner“ gebracht werden: Dass sich die Eigenschaft als Betriebsvermögen an den in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücken nur insoweit fortsetzt, als es sich um das wert- oder flächenmäßig entsprechende Tauschgrundstück handelt, das in Erfüllung des sog. Sollanspruchs erworben wird, ist zwingend. Werden Grundstücksteile darüber hinausgehend zugewiesen und wird dafür ein Ausgleich gezahlt, liegt ein Anschaffungsgeschäft vor. Sie können entsprechend den Veranlassungskriterien dem Betriebs-, aber auch dem Privatvermögen zugerechnet werden. Im Umlegungsverfahren ist der Erwerb betrieblich veranlasst. Daher können diese (überschießenden) Grundstücksteile nur Betriebsvermögen sein.

Hinweis:
Genau genommen bedarf es daher keiner Einlage mehr.
 
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