Recht & Steuern
|
![]() |
Viele GmbHs haben mehrere Gesellschafter mit unterschiedlichen Anteilen am Stammkapital. Im Gegensatz zu Personengesellschaften, die in der Regel nach dem Einstimmigkeitsprinzip der Gesellschafter arbeiten, gibt es in einer GmbH einen relativ simplen, aber mitunter rabiaten Konfliktlösungsmechanismus: Eine Gesellschafterversammlung wird einberufen und die Mehrheit nach Anteilen entscheidet. Die Interessen der Minderheitsgesellschafter können dabei „auf der Strecke bleiben“. Der Gesetzgeber – und ebenso die Rechtsprechung – hat hier Handlungsbedarf gesehen und Minderheitsgesellschafter mit einem Kernbestand an Rechten ausgestattet, um Auswüchse zu unterbinden. |
Gesetzlicher Schutzmechanismus: die Sperrminorität
Bereits kraft Gesetzes benötigen besonders wichtige Entscheidungen eine qualifizierte Mehrheit, so beispielsweise die Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft – in beiden Fällen 75 Prozent der Anteile. Es können auch weitere solcher Hürden in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Ein besonderer Unterfall der Satzungsänderung, in der die Sperrminorität eine bedeutende Rolle spielt, betrifft die Kapitalerhöhung beziehungsweise Kapitalherabsetzung, da die Höhe des Stammkapitals in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird. Aus einer Vielzahl von Gründen kann insbesondere eine Erhöhung des Stammkapitals für die Gesellschaft objektiv sinnvoll sein, sei es zur Erschließung neuer Geschäftsfelder oder zur Sanierung des eigenen Betriebs. Verfügt ein Minderheitsgesellschafter lediglich über 25 Prozent plus einem Anteil, wird seine Bereitschaft, einer Kapitalerhöhung zuzustimmen, die zu einer Verwässerung seiner Anteile führen würde und damit zum Verlust seiner Sperrminorität, naturgemäß gering sein. In dieser Situation zu einer vernünftigen Lösung zu kommen, erfordert im Idealfall Feingefühl und gegenseitiges Nachgeben.
Gesetzliche Mindestrechte
Gesellschafter mit einem Anteil von insgesamt zehn Prozent am Stammkapital haben das Recht auf Einberufung der Gesellschafterversammlungund auf Ergänzung der Tagesordnung. Sie haben ferner das Recht zur Erhebung der Auflösungsklage und das Recht auf gerichtliche Bestellung von Liquidatoren. Dazu gezählt wird auch das – in seiner Tragweite und seiner Macht regelmäßig weit unterschätzte – Informationsrecht des Gesellschafters.
Wettbewerbsverbot
Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis betrifft das Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter. Es schützt diese vor Konkurrenz „aus den eigenen Reihen“. Das GmbH-Gesetz sieht dabei keine besondere Regelung vor. Im Regelfall wird jedoch ein Wettbewerbsverbot vertraglich vereinbart. Der Minderheitsgesellschafter sollte sich durch vertragliche Vereinbarung effizient davor schützen, dass der Mehrheitsgesellschafter seine beherrschende Stellung missbrauchen kann, um zulasten der Gesellschaft ein anderes Unternehmen aufzubauen, das in demselben Geschäftsbereich tätig wird.
Informationsanspruch des Minderheitsgesellschafters
Eines der bedeutendsten Rechte des Mehrheitsgesellschafters ist die Rechtsmacht, kraft seiner Mehrheit in der Gesellschafterversammlung Geschäftsführer auswählen und bestellen zu können, da es sich bei der Bestellung eines Geschäftsführers um eine einfache Mehrheitsentscheidung handelt. Geschäftsführung und Gesellschaftermehrheit sind dadurch eng miteinander verbunden, sodass nicht nur wichtige Entscheidungen ohne Mitwirkung des Minderheitsgesellschafters getroffen werden können, sondern damit verbunden auch wichtige Informationen über das operative Geschäft der Gesellschaft an ihm vorbeigehen können.
Wertvolles Recht des Minderheitsgesellschafters ist der Informationsanspruch, wonach jeder Gesellschafter das Recht hat, Einsicht in die Bücher zu nehmen und über Angelegenheiten der Gesellschaft informiert zu werden. Um ein Auskunftsbegehren mit Erfolg durchzusetzen, muss er dabei genau bezeichnen, über welche Vorgänge er präzise unterrichtet werden will. Die Anfragen dürfen vom Geschäftsführer dahingehend überprüft werden, ob der Gesellschafter diese Informationen auch tatsächlich zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterfunktion benötigt. Daher ist es für den Minderheitsgesellschafter wichtig, sich im Voraus zu überlegen, welche Informationen er benötigt und warum. Ferner wird er im Regelfall ein Interesse daran haben, auf eine Regelmäßigkeit der Information hinzuarbeiten, beispielsweise in Form regelmäßiger Gesellschafterversammlungen oder regelmäßiger Rundmails.
Minderheitsgesellschafter als Mit-Geschäftsführer
Der einfachste und vermutlich wirksamste Schutz des Minderheitsgesellschafters ist es, selbst (Mit-)Geschäftsführer zu werden. Damit ist die höchste Gewähr gegeben, über wichtige Vorgänge informiert zu werden. Dies kann am einfachsten zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft erfolgen. Zum Schutz vor seiner möglichen Abberufung durch den Mehrheitsgesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag eine Regelung aufgenommen werden, wonach die Bestellung des Minderheitsgesellschafters zum Bestandteil der Satzung erklärt wird. Liegt der Anteil des Minderheitsgesellschafters jedoch unterhalb der Sperrminorität, schützt auch diese Vorschrift nicht.
Rechte bei ausbleibenden Ausschüttungen
Über die Verwendung des Gewinns entscheidet im Regelfall die Gesellschafterversammlung. Hier können unterschiedliche Interessen zwischen Mehrheitsgesellschafter und Minderheitsgesellschafter zu Konflikten führen. Häufig hat der Minderheitsgesellschafter das Interesse, mit seiner Beteiligung möglichst regelmäßig zusätzliche Einkünfte zu erzielen, während der Mehrheitsgesellschafter, der häufig enger mit der Gesellschaft verbunden ist, das Interesse hat, die Gesellschaft auszubauen. Für den Minderheitsgesellschafter ist es daher ratsam, darauf zu achten, dass Gewinnverteilungsregeln in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.
Fehlt eine gesellschaftsvertragliche Regelung, kann der Minderheitsgesellschafter noch in engen Grenzen tätig werden. Sämtliche infrage gestellten Beschlüsse müssen einem Fremdvergleich standhalten, um nicht Schadenersatzansprüche zu Gunsten des Minderheitsgesellschafters auszulösen.
Minderheitsrechte im Gesellschaftsvertrag verankern
Über das Gesetz hinausgehende Rechte, welche die Minderheitsgesellschafter erhalten können, sollten von Beginn an in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Der Zeitpunkt der Errichtung einer GmbH ist dabei entscheidend, da es im Zweifel der einzige Zeitpunkt sein wird, an dem auch jeder Minderheitsgesellschafter unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung unentbehrlich ist. Hier kann der Minderheitsgesellschafter auf der Aufnahme bestimmter Formulierungen im Gesellschaftsvertrag bestehen, ohne die er der Gesellschaft nicht beitreten wird. Für die Wirksamkeit dieses Schutzes kommt es auf eine präzise Formulierung der Rechte im Gesellschaftsvertrag an.
Ein gutes Miteinander von Mehrheitsund Minderheitsgesellschaftern, das erst ein störungsfreies Wirtschaften garantiert, kann nur dann erreicht werden, wenn Rechte und Pflichten im Gesellschaftsvertrag klar formuliert werden. Dies vermag nicht jeder Gesellschaftsvertrag „von der Stange“ zu leisten.
Autor: Dr. Jan Roth
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenzrecht
Kanzlei Jost – Roth – Collegen Rechtsanwälte in Frankfurt
http://www.jruc.de/




