Recht & SteuernGmbH-Geschäftsführer: Selbstständiger Berater oder angestellter Arbeitnehmer?
Der Geschäftsführer als Berater Der Normalfall ist: Der Geschäftsführer in Angestellter seiner GmbH. Unter bestimmten Umständen kann es aber vorteilhaft sein, wenn der Geschäftsführer gegenüber der GmbH als selbstständiger Unternehmer auftritt. Seine Dienstleistungen als Geschäftsführer kann er dann gegen Entgelt und mit Umsatzsteuerausweis abrechnen. Dass er als Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich ein weisungsabhängiges Organ der GmbH ist, steht dem nicht entgegen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine selbstständige Tätigkeit immer dann vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung das „Gesamtbild der Verhältnisse“ maßgebend. Vertrag und Aufgaben als GmbH-Chef müssen bestimmte Merkmale erfüllen, die für eine selbstständige Tätigkeit und gegen eine Angestelltentätigkeit sprechen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.10.2010 (Az. VIII R 34/08) bestätigt. Die Selbstständigkeit hat für den Geschäftsführer Auswirkungen:
Beratervertrag des Geschäftsführers neben dem Anstellungsvertrag Es ist auch steuerlich anerkannt, dass ein Geschäftsführer für ein bestimmtes Beratungsfeld (zum Beispiel Softwareberatung) oder eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit (etwa als Subunternehmer der GmbH) einen separaten zusätzlichen Vertrag mit der GmbH abschließen kann. Wichtig in allen Fällen: Der Vertrag muss fremdüblich sein. Das heißt, die Konditionen des Vertrags müssen so gestaltet werden, wie sie auch unter fremden Dritten üblich sind. Dabei schaut das Finanzamt vor allem auf die Vergütung der Leistungen. Fehlerquellen bei Beraterverträgen nach Ausscheiden aus der GmbH Besonders beliebt sind Beraterverträge bei der Unternehmensnachfolge. Geschäftsführer, die ihre aktive Geschäftsführertätigkeit auf den Nachfolger übertragen haben, können der GmbH das Knowhow durch einen Beratervertrag erhalten. Doch auch hier schaut das Finanzamt genau hin, ob der Vertrag nicht eher der Aufstockung der Pension dient ohne wirkliche Gegenleistung – und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung ist. Ein Überblick über die Rechtsprechung zeigt, welche Fehler man bei der Gestaltung eines Beratervertrags vermeiden sollte.
Die Untersuchung kann beim Verlag per Mail ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. ) oder Fax (0228 95124 90) unter dem Stichwort „Beratervertrag“ und Angabe der Postadresse kostenlos abgefordert werden. |




