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Recht & Steuern
GmbH-Geschäftsführer: Arbeitnehmer oder selbstständiger Berater?

Die Antwort auf diese Frage hat weit reichende steuerliche Konsequenzen. Ist der GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer, ist er lohnsteuerpflichtig; ist er als selbstständiger Berater einzustufen, unterliegt er der Einkommen- und vielfach auch der Gewerbesteuer. Mit der Frage der Selbstständigkeit oder Nichtselbstständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) hatte sich der BFH in folgendem Fall auseinanderzusetzen: A war einer von zwei GGF der X-GmbH. Diese hatte mit ihren GGF keine Anstellungsverträge, sondern Beraterverträge abgeschlossen. Danach begleitete A die Finanztechnik beratend und brachte seine persönlichen Kontakte im Bankenbereich ein. Außerdem war er im Bereich der Vermietung beratend tätig. Hierfür erhielt A ein monatliches Beraterhonorar in Höhe von 5.000 Euro, das zum 5. des laufenden Monats fällig war oder auf einem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden konnte.

A war einer von zwei GGF der X-GmbH. Diese hatte mit ihren GGF keine Anstellungsverträge, sondern Beraterverträge abgeschlossen. Danach begleitete A die Finanztechnik beratend und brachte seine persönlichen Kontakte im Bankenbereich ein. Außerdem war er im Bereich der Vermietung beratend tätig. Hierfür erhielt A ein monatliches Beraterhonorar in Höhe von 5.000 Euro, das zum 5. des laufenden Monats fällig war oder auf einem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden konnte.

A deklarierte diese Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Finanzamt qualifizierte diese dagegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des A. Der BFH hob mit Urteil vom 20.10.2010 das Urteil des FG auf und verwies die Sache an dieses zurück.

Das Finanzamt ist bei der Beurteilung der Tätigkeit des GGF davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen der Gesellschaft zu folgen hat, stets unselbstständig tätig ist.

Von dieser Rechtsprechung ist der BFH allerdings schon mit Urteil vom 10.3.2005 abgerückt. Seither ist bei Vertretern juristischer Personen zu unterscheiden zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis. Bestellung und Abberufung sind ausschließlich körperschaftliche Rechtsakte, während die Anstellung regelmäßig ein schuldrechtlicher Vertrag ist. Ob ein Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, richtet sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung selbstständiger von nicht selbstständiger Tätigkeit. Für Letztere sprechen feste Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit, Urlaubsanspruch und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Abzustellen ist also immer auf die Umstände des Einzelfalls und nicht auf die organschaftliche Stellung des GmbH-Geschäftsführers.

Das FG wird im zweiten Rechtsgang berücksichtigen müssen, dass der zwischen A und der X-GmbH geschlossene Vertrag schon seinem Wortlaut nach nicht als Arbeitsvertrag zu werten ist. Es ist keine Aussage zu festen Arbeitszeiten, persönlicher Abhängigkeit und einer Weisungsgebundenheit getroffen. Außerdem spricht gegen einen Anstellungsvertrag die Regelung, dass die Vergütung einem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden konnte.

■ BFH, Urteil vom 20.10.2010, Az. VIII R 34/08

http://www.vsrw.de/

 
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