Recht & SteuernGmbH-Anteilserwerb auf Kredit - Nachträgliche Schuldzinsen jetzt steuerlich abzugsfähig
Es ist jetzt zeitnah zu prüfen, ob in solchen Fällen, in denen eine Beteiligung vollentgeltlich übertragen oder die GmbH aufgelöst wurde und der Veräußerungserlös/Liquidationserlös nicht zur Darlehenstilgung ausreichte, nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nacherklärt werden können. Dies gilt zumindest für die Zeiträume ab 1999 bis einschließlich 2008, also vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer. Womöglich kommt auch eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide aufgrund neuer Tatsachen in Betracht, wenn dem Finanzamt bislang aufgrund der fehlenden Abzugsmöglichkeiten keine Schuldzinsen erklärt wurden. Natürlich ist zu beachten, dass die Werbungskosten nur nach Maßgabe des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens (zu 50 Prozent bzw. 60 Prozent) abzugsfähig sind. Abgeltungsteuer abwählen Mit Einführung der Abgeltungsteuer ist ab 2009 ein generelles Werbungskostenabzugsverbot in Kraft getreten. Die positive BFH-Rechtsprechung hat deshalb zunächst nur bis einschließlich 2008 unmittelbare Bedeutung. Wer jedoch eine 25-prozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erworben hatte oder eine 1-prozentige Beteiligung und beruflich für die GmbH tätig war, kann mit einem Antrag nach die Abgeltungsteuer „abwählen“ und somit auch das Werbungskostenabzugsverbot „umgehen“. Nach dem Gesetzeswortlaut ist diese Option zur Regelbesteuerung allerdings nur dann möglich, wenn in dem Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Würde der Antrag erst in einem Jahr nach Veräußerung der Beteiligung gestellt, dürfte ein nachträglicher Schuldzinsenabzug nicht mehr infrage kommen. Wer also in 2010 eine fremdfinanzierte Beteiligung veräußert hat und mit dem Erlös das Darlehen nicht ablösen konnte, sollte möglichst für 2010 die Nichtanwendung der Abgeltungsteuer beantragen, um den nachträglichen Schuldzinsenabzug zu retten
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