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Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer selbst bei unerwarteter Kreditkürzung

Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer selbst bei unerwarteter Kreditkürzung  Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann für nicht abgeführte Lohnsteuer, wenn die Hausbank der GmbH die bislang geduldete Kontoüberziehung aus besonderem Anlass plötzlich nicht mehr gestattet.  

In einem Fall, den das Finanzgericht München mit Urteil vom 15.12.2008 entschied, hatte das Kreditinstitut die Überziehung des Girokontos bis zu annähernd 300.000 € über mehrere Monate zugelassen, den Überziehungskredit nach Ausfall einer Forderung der GmbH über ca. 100.000 € jedoch fällig gestellt, so dass für die (voll) ausgezahlten Arbeitslöhne die Lohnsteuer nicht mehr abgeführt werden konnte. Der Geschäftsführer – so das Gericht – durfte auf das (unsichere) Fortbestehen des Überziehungskredits nicht vertrauen, sondern hätte die Lohnzahlungen so kürzen müssen, dass die auf die gekürzten Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt werden konnte.
 
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