Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer selbst bei unerwarteter Kreditkürzung | | Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann für nicht abgeführte Lohnsteuer, wenn die Hausbank der GmbH die bislang geduldete Kontoüberziehung aus besonderem Anlass plötzlich nicht mehr gestattet. | In einem Fall, den das Finanzgericht München mit Urteil vom 15.12.2008 entschied, hatte das Kreditinstitut die Überziehung des Girokontos bis zu annähernd 300.000 € über mehrere Monate zugelassen, den Überziehungskredit nach Ausfall einer Forderung der GmbH über ca. 100.000 € jedoch fällig gestellt, so dass für die (voll) ausgezahlten Arbeitslöhne die Lohnsteuer nicht mehr abgeführt werden konnte. Der Geschäftsführer – so das Gericht – durfte auf das (unsichere) Fortbestehen des Überziehungskredits nicht vertrauen, sondern hätte die Lohnzahlungen so kürzen müssen, dass die auf die gekürzten Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt werden konnte. |