Geringverzinsliche bzw. unverzinsliche Darlehensgewährung als Finanzierungshilfe
Die Einräumung von geringverzinslichen Darlehen an eine GmbH kann jedoch beim Gesellschafter Rückwirkungen auf den Abzug seiner Refinanzierungsaufwendungen haben, und zwar in folgenden Fällen: – Die Refinanzierungsaufwendungen liegen über den Zinseinnahmen des Gesellschafters Hier steht die Finanzverwaltung auf dem Standpunkt, dass der Refinanzierungsaufwand mit möglichen Gewinnausschüttungen aus der Gesellschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang steht und daher der Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 2 EStG unterliegt. Beispiel: Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH überlässt dieser in der Krise ein unverzinsliches Darlehen, das er selbst mit 5% refinanzieren muss. Der Gesellschafter hofft, dass die GmbH hiermit notwendige Investitionen durchführen kann, um die Krise zu überwinden. Die Refinanzierungsaufwendungen sind bei dem Gesellschafter weder Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit noch im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen. Die Aufwendungen stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen, da die laufende Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Vordergrund steht. Daher können sie als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 grundsätzlich überhaupt nicht mehr (wegen der Abgeltungsbesteuerung) bzw. bei entsprechender Option zum Teileinkünfteverfahren nur zu 60% berücksichtigt werden. – Der Gesellschafter ist nicht zu 100% an der Gesellschaft beteiligt. Hier kann der Abzug der Refinanzierungsaufwendungen auf seine Beteiligungsquote beschränkt sein, wenn die anderen Gesellschafter nahe Angehörige sind und ein fremder Dritter keinen disquotalen Beitrag geleistet hätte. Beispiel: An der X-GmbH sind A zu 70% sowie seine beiden Söhne zu je 15% beteiligt. A gewährt der X-GmbH ein zinsloses Darlehen, das er refinanziert hat. Handelt A nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern im Interesse seiner Angehörigen, so sind die hiermit im Zusammenhang stehenden Refinanzierungsaufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung nicht zu berücksichtigen (§ 12 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG). |



