Banner
Recht & Steuern
Gegenseitiger GmbH-Anteilsverkauf mit Verlusten ist erlaubt

Veräußern Gesellschafter einer GmbH ihre gleich hohen Anteile untereinander zeitnah zum gleichen Preis, um steuerlich günstig einen Verlust zu realisieren – eine sogenannte Anteilsrotation –, kann dies nur Gestaltungsmissbrauch sein – so die Einschätzung der Finanzgerichte in der Vergangenheit. Dem hat der BFH mit Grundsatzentscheidung vom 7.12.2010 eine klare Absage erteilt. Die obersten Finanzrichter haben für den ungewöhnlichen Weg einer Anteilsrotation klargestellt: Auch GmbH-Geschäftsführer können grundsätzlich frei gestalten, ob, wann und an wen sie ihre Anteile verkaufen.

Dem BFH-Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Eheleute AB waren zusammen mit sechs weiteren Gesellschaftern seit dem 30.11.2000 mit jeweils 50.000 Euro (= 14,29 Prozent) an der X-GmbH beteiligt. Gegenstand des Unternehmens war die Verwaltung eigenen Vermögens. Das Stammkapital betrug 350.000 Euro. Da die GmbH in den Jahren 2000 und 2001 fast ausschließlich mit Aktien am Neuen Markt handelte, betrug das in Wertpapieren angelegte Vermögen der GmbH aufgrund der negativen Börsenentwicklung am 31.12.2001 nur noch rund 94.000 Euro. Im Dezember 2001 veräußerten sechs der sieben Gesellschafter ihre Beteiligung von 14,29 Prozent zum Kaufpreis von 7.500 Euro reihum an einen Mitgesellschafter und erwarben zugleich wieder eine Beteiligung in gleicher Höhe von einem anderen Mitgesellschafter. Nach den Veräußerungs- und Erwerbsvorgängen waren alle Gesellschafter wiederum mit 14,29 Prozent an der GmbH beteiligt.

Die Eheleute AB machten in ihrer Einkommensteuererklärung 42.500 Euro als Verlust nach § 17 EStG geltend (Veräußerungspreis von 7.500 Euro abzüglich der ursprünglichen Stammeinlage von 50.000 Euro). Das Finanzamt erkannte den Verlust wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts sieht der BFH in der Veräußerung der Geschäftsanteile an der GmbH keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO. Das Motiv, Steuern zu sparen, mache eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Einem GmbH-Gesellschafter stehe es frei, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gelte unabhängig davon, ob er damit einen Gewinn oder einen Verlust erzielt. Die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts stehe nicht nur in Einklang mit § 17 EStG, sondern entspreche auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die Eheleute AB haben nur von einer im Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die gewählte Gestaltung werde auch nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung wiederum neue Anteile in gleichem Umfang von einem Mitgesellschafter erworben wurden.
 
Der Besteuerungsfall stammt aus dem Jahr 2001. Damals wurden Verluste aus der Veräußerung von wesentlichen GmbH-Beteiligungen (über zehn Prozent am Stammkapital) noch uneingeschränkt steuerlich berücksichtigt. Seit 2009 gilt für derartige Veräußerungsgeschäfte das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Danach ist ein Veräußerungsgewinn beziehungsweise -verlust nur noch zu 60 Prozent berücksichtigungsfähig. Das geltende Recht ist für Anteilsrotationen damit weniger attraktiv als es früher der Fall war.

 

 
Aktuelle Ausgabe 02/2012

Jetzt informieren und anmelden!


Beileger Ausgabe 03/2012

Zum ePaper!

Erfahren Sie mehr über Factoring!
Newsletter


Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft. Melden Sie sich jetzt für den Newsletter an.
Abonnieren Sie jetzt unseren kostenlosen Newsletter!