Recht & SteuernGegenseitiger GmbH-Anteilsverkauf mit Verlusten ist erlaubt
Dem BFH-Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Eheleute AB waren zusammen mit sechs weiteren Gesellschaftern seit dem 30.11.2000 mit jeweils 50.000 Euro (= 14,29 Prozent) an der X-GmbH beteiligt. Gegenstand des Unternehmens war die Verwaltung eigenen Vermögens. Das Stammkapital betrug 350.000 Euro. Da die GmbH in den Jahren 2000 und 2001 fast ausschließlich mit Aktien am Neuen Markt handelte, betrug das in Wertpapieren angelegte Vermögen der GmbH aufgrund der negativen Börsenentwicklung am 31.12.2001 nur noch rund 94.000 Euro. Im Dezember 2001 veräußerten sechs der sieben Gesellschafter ihre Beteiligung von 14,29 Prozent zum Kaufpreis von 7.500 Euro reihum an einen Mitgesellschafter und erwarben zugleich wieder eine Beteiligung in gleicher Höhe von einem anderen Mitgesellschafter. Nach den Veräußerungs- und Erwerbsvorgängen waren alle Gesellschafter wiederum mit 14,29 Prozent an der GmbH beteiligt. Die Eheleute AB machten in ihrer Einkommensteuererklärung 42.500 Euro als Verlust nach § 17 EStG geltend (Veräußerungspreis von 7.500 Euro abzüglich der ursprünglichen Stammeinlage von 50.000 Euro). Das Finanzamt erkannte den Verlust wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts sieht der BFH in der Veräußerung der Geschäftsanteile an der GmbH keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO. Das Motiv, Steuern zu sparen, mache eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Einem GmbH-Gesellschafter stehe es frei, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gelte unabhängig davon, ob er damit einen Gewinn oder einen Verlust erzielt. Die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts stehe nicht nur in Einklang mit § 17 EStG, sondern entspreche auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die Eheleute AB haben nur von einer im Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die gewählte Gestaltung werde auch nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung wiederum neue Anteile in gleichem Umfang von einem Mitgesellschafter erworben wurden.
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