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Recht & Steuern
Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Nutzung
Nutzt ein GmbH-Chef einen Dienstwagen auch für private Zwecke, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit den Finanzämtern. In einer Reihe von Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) im vergangenenSeptember entschieden, dass der Zuschlag bei Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Benutzung anfällt.

Hintergrund: Sofern ein GmbH-Chef kein Fahrtenbuch führt, müssen für die private Nutzung eines Dienstwagens grundsätzlich monatlich ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises plus Kosten für etwaige Sonderausstattungen versteuert werden. Der so ermittelte Betrag mindert sich nicht um gewährte Rabatte und gilt auch für Reimporte oder Gebrauchtfahrzeuge. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz setzen die Finanzämter einen zusätzlichen Vorteil von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat und Entfernungskilometer für Zwecke der Besteuerung pauschal an.

Zusätzlicher Vorteil wurde vom Finanzamt nicht anerkannt

Bereits 2008 hatte der BFH geurteilt (Aktenzeichen VI R 85/04), dass es für den Ansatz des zusätzlichen geldwerten Vorteils auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte ankommt. Auf Grundlage eines sogenannten Nichtanwendungserlasses wendete die Finanzverwaltung diese eindeutige Rechtsprechung des BFH bislang nicht an. Die Finanzämter setzten, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, weiterhin pauschal monatlich 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an.

Dagegen hat der BFH in seinen neuen Urteilen erneut klargestellt, dass er an seiner Auffassung aus dem Jahr 2008 festhält. Gemäß Begründung der Richter wird durch die Ein-Prozent-Regelung bereits die gesamte private Nutzung des Dienstwagens besteuert. Der Zuschlag aufgrund der 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit dient lediglich dazu, den steuerlich günstigeren Werbungskostenabzug aufgrund der Entfernungspauschale (0,30 Euro) auszugleichen.

Denn die Entfernungspauschale wird auch dann gewährt, wenn der Dienstwagen unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird, für den Nutzenden also keine entsprechenden Fahrtkosten anfallen. Für den Ansatz der Zuschlagsbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit kommt es somit darauf an, wie oft der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort genutzt wurde.

Ein Beispiel: Ein GmbH-Chef nutzt den unentgeltlich überlassenen Dienstwagen (Listenpreis 30.000 Euro) in 2010 tatsächlich monatlich an vier Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und dem 30 km entfernten Arbeitsplatz. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich aufgrund der 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten Wohnung und Arbeit monatlich ein geldwerter Vorteil von 270 Euro (0,03% x 30km x 30.000 Euro). Nach Auffassung der dargestellten BFH-Urteile kommt der Zuschlag nur für die tatsächlich ausgeführten Fahrten zur Anwendung. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit 0,002 Prozent des Listenpreises je Kilometer vorzunehmen. Danach ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 72 Euro (0,002% x 30km x 30.000 Euro x 4 Fahrten).

Steuerbescheid prüfen

Es bleibt noch abzuwarten, wie die Finanzämter die neuen BFH-Urteile in der täglichen Praxis umsetzen. Betroffene GmbH-Chefs, bei denen das Finanzamt die 0,03 Prozent Zuschlagsregelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit pauschal monatlich angesetzt hat, haben grundsätzlich die Möglichkeit, unter Angabe des Aktenzeichens des BFH-Urteils fristgerecht Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.

Autor:  Robert Müller, Steuerberater
Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf
http://www.wkgt.com/

 
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