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Recht & Steuern
Darlehen von Verwandten sind keine Gesellschafter-Darlehen an die GmbH       

Wird eine GmbH insolvent, werden Gesellschafterdarlehen im Rang nach allen übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung). Entsprechendes gilt für Darlehen, die mit einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich vergleichbar sind. Gehören dazu stets auch Darlehen von Personen, die einem Gesellschafter nahestehen, zum Beispiel von Verwandten? Mit dieser Frage hatte sich der BGH in einem Urteil vom 17.2.2011 zu befassen.

Im Urteilsfall war über das Vermögen der M-GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden. G war der einzige Kommanditist und der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der Bruder von G ist alleiniger Gesellschafter der X-GmbH, die der M-GmbH & Co. KG ein verzinsliches, ungesichertes Darlehen in Höhe von einer Million Euro gewährt hat. Auch die Mutter von G hat der M-GmbH & Co. KG ein Darlehen gegeben.

Der Insolvenzverwalter wollte diese Darlehen wie Gesellschafterdarlehen behandeln und verweigerte die Anmeldung zur Insolvenztabelle. Er vertrat die Auffassung, beide Darlehen seien mit einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich vergleichbar.

Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 17.2.2011 verneint, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Nach der Rechtsprechung des BGH begründet ein Ehe- oder ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Gesellschafter für sich alleine noch keine Beweiserleichterung dafür, dass die Mittel von dem Gesellschafter stammen. Um Darlehen Dritter als Gesellschafterdarlehen anzusehen, ist eine gesellschaftsrechtliche Verbindung der Personen erforderlich. Verwandtschaftsverhältnisse alleine reichen nicht aus. Zudem hatten die Mutter des G und die X-GmbH unwidersprochen dargelegt, dass die Darlehensbeträge aus ihrem jeweils eigenen Vermögen herrührten.

 

 
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