Recht & SteuernBesteuerung von Firmenwagen: Anscheinsbeweis widerlegen
Der Arbeitgeber hat die Einhaltung seines Verbots der Privatnutzung des Firmenwagens zu überwachen, wenn nicht wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Privatnutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer (hierzu gehören steuerlich auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer) das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel abgibt. Bei der Bemessung des Sachbezugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wollen die Finanzämter auch bei unregelmäßiger Nutzung des Pkw den kompletten monatlichen Sachbezugswert ansetzen, es sei denn, dem Arbeitnehmer wurde der Firmenwagen nur aus besonderem Anlass oder gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Tage im Monat zur Verfügung gestellt. Gleich strenge Maßstäbe gelten bei Nutzung des Firmenwagens zu „Park and Ride“. Hier besteht das Finanzamt – unabhängig von der mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegten Strecke – auf dem Ansatz der Gesamtstrecke. Dem Treiben der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt ein Ende gesetzt. Neue Rechtsprechung In allen drei Streitfällen, die den Urteilen vom 22.9.2010 zu Grunde lagen, waren die Fahrzeuge unregelmäßig für Fahrten zur Arbeitsstelle genutzt worden. Das Finanzamt unterstellt normalerweise 15 Arbeitstage im Monat, das heißt 180 Tage jährlich. Unabhängig davon ist beim Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung ein Ansatz von 230 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche üblich. Zum einen war ein angestellter Bauleiter betroffen, dem ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zum Verhängnis wurde. Obendrein kam noch der komplette Sachbezug hinzu, obwohl es gerade berufstypisch ist, dass Dienstreisen meist von zuhause aus angetreten werden. Nachweislich lagen nur etwa 60 Fahrten zur Arbeit vor. Der zweite Fall fiel in den Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts Köln: Hier war ein Arbeitnehmer nachweislich nur an 94 von 228 Arbeitstagen gefahren. Der dritte Fall betraf einen leitenden Angestellten der evangelischen Kirche, der es auf etwa 60 Fahrten von der Pfarrdienstwohnung zur Kirchenverwaltung brachte. Der BFH führte aus, dass die 0,03-Prozent-Zuschlagsregelung (siehe Kasten) nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt worden ist. Folge: Das Gesetz unterstellt bei der Zuschlagsregelung eine Nutzung von 15 Tagen im Monat zu jeweils 0,002 Prozent, sodass die tatsächlichen Verwendungstage mit dem Tagessatz zu multiplizieren sind. Der Werbungskostenabzug erfolgt durch den Ansatz der Entfernungspauschale, hier folgerichtig auch mit einer gleich lautenden Anzahl der Tage. Unbedeutend für den Abzug ist, dass es sich um einen Dienstwagen handelt, für den Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstehen. Ursprung der letztgenannten Entscheidungen ist ein Urteil aus dem Jahr 2008. Hier war ein Angestellter auf dem Weg zur Arbeit mit dem Dienstwagen nachweislich nur 3,5 km zum nächsten Bahnhof gefahren und legte weitere 114,5 km mit dem Zug zurück. Dennoch wollte das Finanzamt den Sachbezug des Pkw nach der Entfernung von 118 km bemessen. Der BFH lehnte dies mit der Begründung ab, dass zwar ein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass der Dienstwagen für die Gesamtstrecke genutzt wird. Der ist jedoch entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt werden kann. Während die Finanzverwaltung auf die jüngsten Entscheidungen noch nicht reagiert hat, will man aus Billigkeitsgründen der „Park and Ride“-Entscheidung bei Vorlage der Jahres-Bahnfahrkarte folgen. Im Fall des leitenden Angestellten der evangelischen Kirche ging es zudem um die Würdigung des neben dem Dienstwagen zur Verfügung gestellten Chauffeurs. Der Senat ließ offen, ob an der Rechtsprechung weiterhin festzuhalten sei, dass die arbeitgeberseitige Fahrergestellung zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil führt. Im Streitfall hatte das keine Auswirkung, weil nach der damaligen gesetzlichen Regelung ohnehin ein gleich hoher Werbungskostenabzug möglich gewesen wäre. Angesichts der heute geltenden Entfernungspauschale würde aus Sicht der Finanzverwaltung bei Fahrergestellung der normale Sachbezug um 50 Prozent erhöht. Die Urteilsbegründung lässt Zweifel erkennen, ob hieran zukünftig festgehalten wird. Die Besteuerung des Firmenwagens Die steuerliche Behandlung eines Firmenwagens ist unabhängig vom Status eines Geschäftsführers für alle Arbeitnehmer einheitlich geregelt. Ist eine private Nutzung des Fahrzeugs gestattet, liegt ein geldwerter Vorteil (steuerlicher Sachbezug) vor. Die Höhe des Arbeitslohns bemisst sich im Grundfall für jeden Kalendermonat wie folgt: Beispiel: Oder: Bei beiden Alternativen kann der Geschäftsführer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit geltend machen. Alternativ ist auch die Pauschalierung der Lohnsteuer für diese Fahrten möglich, das heißt, der Arbeitgeber übernimmt eine pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die „Entfernungspauschale“. Dafür mindert sich bei dem Geschäftsführer in Höhe der „Entfernungspauschale“ der steuerpflichtige Sachbezug. Zudem liegt kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt vor, was insbesondere Fremdgeschäftsführern unter der Beitragsbemessungsgrenze und dem Arbeitgeber Vorteile bringt. Die pauschal besteuerten Bezüge mindern jedoch den Werbungskostenabzug. Autor: Michael Mittmann, Steuerberater,DHPG Dr. Harzem & Partner KG, Bonn |




