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Recht & Steuern
Bei Beraterverträgen muss der Fremdvergleich gewahrt sein

Scheidende Geschäftsführer stehen gerne nach der Pensionierung ihrer GmbH noch als Berater zur Seite. Das ist nicht immer unproblematisch. Im Streitfall war der Gesellschafter erst im 76. Lebensjahr als Geschäftsführer aus dem aktiven Dienst ausgeschieden. Das Finanzgericht München nahm den Beratervertrag, den der Senior-Chef kurz vorher mit seiner GmbH abgeschlossen hatte,  kritisch unter die Lupe. GmbH und Ex-Geschäftsführer hatten Pech: Die Zahlung der Beraterhonorare beurteilten die Finanzrichter als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vergütungen, also als verdeckte Gewinnausschüttungen (FG München, rechtskräftiges Urteil vom 19.7.2010).

Nach Ansicht der Finanzrichter gab es für diese Einschätzung gleich mehrere handfeste Indizien: Zum einen war das Beraterhonorar mit monatlich 10.000 Euro hoch und bewegte sich im Rahmen herkömmlicher Geschäftsführerbezüge. Zum anderen ging die GmbH eine längerfristige rechtliche Bindung ein, die mit einer starken Liquiditätsbelastung verbunden war. So war vereinbart, dass der Beratervertrag erstmals nach sechs Jahren kündbar war. Negativ ins Gewicht fiel außerdem das schon fortgeschrittene Alter des Seniors bei Vertragsbeginn. Den Ausschlag für die Einstufung der Beratervergütungen als nicht fremdübliche Entgelte gab jedoch: Vertraglich war nicht nur die völlige Weisungsunabhängigkeit  und Ortsungebundenheit des „Senior-Beraters“ garantiert. Auch der Umfang der zu erbringenden Beraterleistungen blieb völlig offen.

Indizien für Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) 

Rat und Tat eines ehemaligen, langjährig tätigen Ex-Geschäftsführers können trotz dessen fortgeschrittenem Alter nach wie vor besonders gefragt sein. Das hohe Alter eines Ex-Geschäftsführers allein ist ein relativ schwaches vGA-Indiz. Auch steuerlich lässt sich dann gegebenenfalls sogar eine höhere Vergütung rechtfertigen, sei es in Form eines Honorars für die umfassende Beratung der Geschäftsführung oder sei es in Form einer Vergütung für die unterstützende, beratende und kontrollierende Funktion als Beirat. Vorausgesetzt: Aufgrund klarer und detaillierter vertraglicher Leistungsbeschreibung ist für jeden Außenstehenden klar, wie wertvoll der Ex-Geschäftsführer immer noch für seine GmbH ist.

Tipp: In einem mustergültigen Beratervertrag sollte außerdem klargestellt sein, dass der „beratende“ Ex-Geschäftsführer von nun an nur noch ausschließlich in einem eindeutig außerhalb der Geschäftsführung liegenden Bereich tätig ist. Besonders nützlich für die Anerkennung kann ebenso sein, wenn vertraglich dokumentiert ist, dass und warum der Ex-Geschäftsführer „in Person“ nach wie vor besonders betriebswichtig ist. Beispiel: Der Senior hält sich zwar bei der laufenden Geschäftsführung zurück. Über ihn persönlich laufen aber weiterhin wichtige Geschäftskontakte beziehungsweise er ist nach wie vor der erste Ansprechpartner bei der Anbahnung von betrieblich existenziellen Geschäftsabschlüssen.

www.vsrw.de

 

 
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