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Informationsrechte, Gesellschafter |
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Verweigerung von Auskunfts- und Einsichtsrechten eines Gesellschafters. Ausscheidenden Gesellschaftern kann unter Umständen ein Auskunfts- und Einsichtsrecht verweigert werden. Erforderlich ist dazu ein Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Verweigerung bedarf der Protokollierung, die wie folgt formuliert sein kann: Zum Download |
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GmbH-Reform: Musterprotokolle |
Der Bundestag hat am 26.6.208 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Es soll im Herbst 2008 in Kraft treten. U.a. enthält das Reformwerk Musterprotokolle. Für unkomplizierte Standardgründungen werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Hierdurch soll die GmbH-Gründung weiter vereinfacht und kostengünstiger werden. Die Protokolle können Sie hier herunterladen. Zum Download |
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Protokoll für Gesellschafterbeschlüsse |
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Alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sollten ordnungsgemäß protokolliert werden, um bei späteren Meinungsverschiedenenheiten als Beweisdokument herangezogen werden zu können. Wie ein solches Protokoll aussehen sollte, zeigt das vorliegende Muster. Als Beispiel dient der Beschluss über die Änderung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers. Zum Download |
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Antrag auf Einstellung der Vollstreckung |
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Wenn die Vollstreckung aus einem Urteil droht, kann es Sinn machen, einen Antrag auf Vollstreckung zu stellen, um die eigene Liquidität zu erhalten. Im Unternehmensbereich ist dies besonders wichtig, um eine sonst drohende Insolvenz abzuwenden. Ein entsprechendes Muster für einen solchen Antrag finden Sie hier. Zum Download
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Einberufung einer Gesellschafterversammlung |
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Die Gesellschafterversammlung ist ein tragendes Organ der GmbH. Sie fasst für diese die wesentlichen Beschlüsse, z.B. ggf. auch denjenigen über die Abberufung eines Geschäftsführers. Die Einberufung und die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen daher strengen Formvorschriften, wie Sie im Folgenden ersehen können. Zum Download |
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