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Management & Controlling
Vorabgewinnausschüttung schon vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zulässig?

Es gibt etliche Gesellschafter, die aus den Gewinnausschüttungen einer GmbH ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen. Für sie stellt sich die Frage, ob sie auch schon vor dem Bilanzstichtag eine Ausschüttung beschließen können. Eine Vorabausschüttung ist für die GmbH gesetzlich nicht geregelt. Sie wird aber allgemein als zulässig anerkannt.

Voraussetzung ist eine nach sorgfältiger kaufmännischer Beurteilung zu erstellende Gewinnprognose. Hierzu bedarf es keiner förmlichen Zwischenbilanz. Es müssen jedoch Unterlagen vorhanden sein, aus denen sich ein zu erwartender Gewinn ergibt. Dies kann beispielsweise durch eine bilanzmäßige Vorausberechnung in Verbindung mit einer Liquiditätsprognose oder durch eine zeitnahe BWA erfolgen.

 

Die Vorabausschüttung ist Ergebnisverwendung. Sie bedarf daher ebenso wie die reguläre Gewinnausschüttung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Die Vorabausschüttung kann sowohl auf den zu erwartenden Jahresüberschuss als auch auf den sich durch Rücklagenauflösung ergebenden Bilanzgewinn erfolgen. Dies folgt ebenfalls daraus, dass es sich bei der Vorabausschüttung um eine Ergebnisverwendung handelt.

Das Gebot der Stammkapitalerhaltung ist zu beachten. Wird durch die Vorabausschüttung das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angegriffen, ist der Beschluss nichtig. Erreicht das tatsächliche Ergebnis am Ende des Geschäftsjahres nicht die Höhe der Vorabausschüttung, ist der Fehlbetrag aus vorhandenen freien Rücklagen auszugleichen. Wenn und soweit dies nicht möglich ist, sind die Gesellschafter zur Rückzahlung verpflichtet. Sie können sich hierbei nicht auf einen Verbrauch der Auszahlung berufen, da die Vorabausschüttung von vornherein unter dem Vorbehalt steht, dass ein entsprechendes Ergebnis erzielt wird.

www.vrsw.de
 

 
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