Recht & Steuern: Vorsicht bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH
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Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH kann steuerneutral erfolgen, kleine Fehler können jedoch beträchtliche Steuerfolgen auslösen. Eine steuerneutrale Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH setzt nach § 20 Umwandlungssteuergesetz voraus, dass der einbringende Gesellschafter neue Anteile an der GmbH als Gegenleistung erhält; es muss also eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Wird die Kapitalerhöhung nicht in das Handelsregister eingetragen, können auch keine neuen Anteile ausgegeben werden. Damit fehlt es an der Gegenleistung der GmbH. |
Doch Vorsicht: Die Einbringung eines Einzelunternehmens ohne Gegenleistung gilt dann als verdeckte Sacheinlage. Dieser geht aber grundsätzlich eine Entnahme des eingebrachten Betriebsvermögens voraus, die einen entsprechenden Gewinn auslöst. Dies gilt unabhängig davon, ob ein einzelnes Wirtschaftsgut oder ein Betrieb verdeckt eingelegt wird. Bei der verdeckten Einlage eines Betriebs tritt jedoch an die Stelle der gewinnerhöhenden Entnahme die steuerbegünstigte Aufgabe des Betriebs. Der Betriebsaufgabe-Gewinn ist zu versteuern, wobei allerdings die Vergünstigungen der §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (Freibetrag und ermäßigter Steuersatz) in Anspruch genommen werden können. |