Recht & Steuern
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GmbH-Gesellschafter können durch schuldrechtliche Nebenabrede eine geringere Abfindung vereinbaren, als dies in der Satzung vorgesehen ist. Wie der BGH im Beschluss vom 15.3.2010 (Az. II ZR 4/09) entschieden hat, kann die Gesellschaft diese Abrede gem. § 328 BGB einem Gesellschafter entgegenhalten, der die in der Satzung vorgesehene (höhere) Abfindung einklagt. Dieses auf den ersten Blick vielleicht merkwürdig anmutende Ergebnis ist Ausfluss dessen, dass schuldrechtliche Nebenabreden möglich sind, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht. |
Ein Formerfordernis bestehe – so der BGH – insoweit grundsätzlich nicht. Auch das Auseinanderfallen von GmbH-Vertrag und schuldrechtlicher Nebenabrede sei für die Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung grundsätzlich ohne Belang. Allerdings binde die in Abweichung zur Satzungsbestimmung getroffene schuldrechtliche Vereinbarung über die Regelung der Abfindungsberechnung grundsätzlich nur die Vertragsparteien. Im Streitfall gehe es aber um die Frage, ob die Gesellschaft auf der Grundlage einer Vereinbarung der Gesellschafter einen Sozialanspruch eines an der Vereinbarung beteiligten Gesellschafters abwehren kann. Dies sei nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. Die Gesellschaft könne gem. § 328 Abs. 1 BGB als Dritte aus der Vereinbarung der Gesellschafter eigene Rechte herleiten.
Dieses Ergebnis ließe sich nur verhindern, wenn in der Satzung Nebenabreden ausgeschlossen sind oder aber nur Gültigkeit haben sollen, wenn sie mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit beschlossen werden.




