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Recht & Steuern
Nur finale Verluste bei ausländischen Betriebsstätten sind verrechenbar

In gleich zwei Urteilen hat sich der BFH zu der Frage geäußert, wann ausländische Betriebsstättenverluste „final“ sind und deshalb im Inland abgezogen werden können. Ausländische Betriebsstättenverluste können regelmäßig nicht mit inländischen positiven Einkünften verrechnet werden. Besteht mit dem betreffenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - im konkreten Fall mit Frankreich - , sind die negativen Einkünfte ebenso wie die positiven Einkünfte im Inland steuerfrei gestellt. Dies ist der Rechsprechung des EuGH zufolge gemeinschaftsrechtskonform. Es ist allein Sache des Betriebsstättenstaats, freigestellten Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen.

Wenn aber diese Verluste im Ausland ausnahmsweise endgültig nicht berücksichtigt werden können (sie also „final“ sind), tritt der Ansässigkeitsstaat insoweit ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats (EuGH, Urteil vom 15.5.2008, Az. C-414/06, „Lidl Belgium“). Wann die Verluste als „final“ anzusehen sind, war bislang unklar.
Der BFH hat sich zu dieser Frage nunmehr in den beiden Urteilen vom 9.6.2010 (Az. I R 100/09 und I R 107/09) konkretisierend geäußert: „Final“ sind seiner Auffassung nach die Verluste nicht, wenn sie im Betriebsstättenstaat aufgrund dessen Steuergesetzen vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23.10.2008, Az. C-157/07, „Krankenhaus Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt“). „Final“ sind die Verluste nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können (entgegen BMF, Schreiben vom 13.7.2009, BStBl. I 2009, S. 835). Als Beispiel nennt der BFH Verluste bei der Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, beim Übertragung der Betriebsstätte oder bei deren Aufgabe. In diesen Fällen sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer (erst) in jenem Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum abzuziehen, in dem die „Finalität“ feststeht.
In der Praxis werden die genannten Gesichtspunkte nur in den genannten Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Regelmäßig ist es Sache des Betriebsstättenstaats, freigestellte Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen.
 

Aktuelle Ausgabe 01/2012

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