Recht & SteuernNur finale Verluste bei ausländischen Betriebsstätten sind verrechenbar
Der BFH hat sich zu dieser Frage nunmehr in den beiden Urteilen vom 9.6.2010 (Az. I R 100/09 und I R 107/09) konkretisierend geäußert: „Final“ sind seiner Auffassung nach die Verluste nicht, wenn sie im Betriebsstättenstaat aufgrund dessen Steuergesetzen vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23.10.2008, Az. C-157/07, „Krankenhaus Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt“). „Final“ sind die Verluste nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können (entgegen BMF, Schreiben vom 13.7.2009, BStBl. I 2009, S. 835). Als Beispiel nennt der BFH Verluste bei der Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, beim Übertragung der Betriebsstätte oder bei deren Aufgabe. In diesen Fällen sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer (erst) in jenem Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum abzuziehen, in dem die „Finalität“ feststeht. In der Praxis werden die genannten Gesichtspunkte nur in den genannten Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Regelmäßig ist es Sache des Betriebsstättenstaats, freigestellte Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen. |




