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Recht & Steuern:
Liquidationsverlust nur im Entstehungsjahr abzugsfähig
Wird eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit oder aus sonstigen Gründen aufgegeben und im Handelsregister gelöscht werden, so entsteht häufig ein Auflösungs- oder Liquidationsverlust.  Die wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafter können diesen Verlust nach § 17 EStG bei ihrer Einkommensteuer geltend machen können. Dabei ist es von wesentlicher Bedeutung, wann der Auflösungsverlust genau entstanden ist, denn nur in diesem Jahr kann der Verlust in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Wird er in einem späteren Jahr angesetzt, kann er ganz verloren gehen.

Beispiel:
Eine GmbH weist in ihrer Auflösungsbilanz zum 30.6.2008 kein Anlagevermögen und kein Umlaufvermögen mehr aus. Die Waren und Fertigerzeugnisse wurden im Vorfeld veräußert. Auch der Firmen-Pkw sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung wurden zuvor veräußert und als Abgänge gebucht. Der Gesellschafter machte in 2008 einen Liquidationsverlust von 280.000 € geltend

Folge: Das Finanzamt erkannte den im Jahr 2008 geltend gemachten Liquidationsverlust nicht an, weil er nach seiner Auffassung bereits im Jahr 2007 entstanden war und zu berücksichtigen gewesen wäre.

Wann ist ein Liquidationsverlust entstanden?
Der BFH hat nochmals klargestellt, dass ein Auflösungsverlust die zivilrechtliche Auflösung der GmbH voraussetzt und im Regelfall erst im Zeitpunkt entsteht, in dem die Liquidation abgeschlossen ist. Der steuerlich maßgebende Verlust-Realisationszeitpunkt kann jedoch schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlusts nicht mehr zu rechnen ist. Wenn eine Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen ist – weil kein Restvermögen mehr vorhanden ist – und absehbar ist, ob und in welcher Höhe bei dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten (oder sonstige Veräußerungs- oder Aufgabekosten) anfallen, dann sind die Voraussetzungen erfüllt, um den Liquidationsverlust geltend zu machen.

Grundsätzlich entstehen Auflösungsverluste also mit Abschluss der Liquidation; findet jedoch eine Liquidation mangels Masse nicht statt, so kann der Auflösungsverlust bereits bei Ablehnung des Antrags auf Insolvenzeröffnung entstehen. Von diesem Grundsatz ist aber dann abzuweichen, wenn die Auskehrung von weiterem Vermögen bereits zu einem früheren Zeitpunkt „mit Sicherheit“ ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfalle kann nur geraten werden, einen Liquidationsverlust lieber eine Jahr zu früh als zu spät zu melden.

 

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