Recht & Steuern:
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Nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) dürfen nunmehr selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Dabei sind aber bestimmte Einschränkungen zu beachten. |
Das bisherige Aktivierungsverbot wird durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt. Soll das Wahlrecht ausgeübt werden, dürfen jedoch nur die Entwicklungskosten als Herstellungskosten aktiviert werden. Für reine Forschungskosten ist die Aktivierung nach wie vor ausgeschlossen. Die Abgrenzung zwischen Forschung und Entwicklung wird in § 255 Abs. 2a HGB näher definiert.
Das Wahlrecht zur Aktivierung gilt erst für Entwicklungsvorgänge, die im Geschäftsjahr 2010 beginnen. Eine Nach-Aktivierung zuvor als Aufwand verrechneter Entwicklungskosten ist nicht möglich. Ebenso ist ein beliebiges Hin- und Herwechseln zwischen Aktivierung und Nicht-Aktivierung sowie ein Wechsel bei den Zuordnungsfragen grundsätzlich verboten (Stetigkeitsprinzip).


