Recht & Steuern:
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Gehört eine GmbH zu einer Firmengruppe, die keine umsatzsteuerliche Organschaft darstellt, so ist bei gegenseitigen Leistungen innerhalb der Firmengruppe besonders auf die ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung zu achten. Denn innerhalb eines Firmenverbunds, wird bei Erstellung von Rechnungen oft „geschludert“. Dies kann zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. |
Werden Leistungen innerhalb der Firmengruppe durch Rechnungen abgerechnet, so achtet das Finanzamt darauf, ob die erbrachten Leistungen konkret und eindeutig angegeben sind. Werden nur „Leistungen für technische Beratung“ oder „technische Kontrolle“ oder einfach nur „Beratungsleistungen“ in Rechnung gestellt, so kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug für den Rechnungsempfänger versagen.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung muss die Rechnung oder das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Ein Abzug der Vorsteuer geht verloren, wenn sich weder aus der Rechnung noch aus den Geschäftsunterlagen die Leistung weiter konkretisieren lässt.


