Recht &Steuern:
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Die Kirchensteuer wird in einem separaten Festsetzungsverfahren nach § 51a Abs. 2 EStG festgesetzt und bemisst sich grundsätzlich an der Einkommensteuer (Bemessungsgrundlage). Während bestimmte Einnahmen von der Einkommensteuer verschont bleiben (steuerfreie Einnahmen) macht die Kirchensteuer keine Unterschiede und korrigiert die Bemessungsgrundlage entsprechend. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer müssen die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einkünfte wieder hinzugerechnet werden. Auch Steuerermäßigungen, wie z.B. der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG für Abfindungen, Übergangs- oder Veräußerungsgewinne, können eine unerwartete Kirchensteuerbelastung auslösen. |
Empfehlungen der Landeskirchen an die jeweiligen Kirchengemeinden, die Kirchensteuer auf derartige außerordentliche Einkünfte um bis zu 50% zu erlassen, sind nicht bindend. Die Praxis in den einzelnen Kirchengemeinden fällt recht unterschiedlich aus.
Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, dass die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nicht um den noch nicht verbrauchten Verlustvortrag gekürzt werden darf. Verlustvorträge mindern die Bemessungsgrundlage nur insoweit, als sie mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden und sich so auf das zu versteuernde Einkommen auswirken. Eine gesonderte Möglichkeit zur Verlustverrechnung für Kirchensteuerzwecke ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Verlustvortrag geht auch nicht unter, sondern wirkt sich in späteren Veranlagungszeiträumen mindernd auf die Kirchensteuer aus.



