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Recht & Steuern
Bewirtungskosten: Der konkrete betriebliche Anlass darf nicht fehlen
Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und ihre Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.  Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass sind solche, bei denen Personen bewirtet werden, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen.

 

 

 

 

 

 

 

Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Unternehmer schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Der teilweise Betriebsausgabenabzug setzt den Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung voraus; hierzu genügt es nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Person aufzuführen. Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.5.2011 reichen dazu allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die Nachprüfung nicht aus.

Der volle Abzug entsprechender Aufwendungen setzt voraus, dass eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass bewirtet werden. Rechtsprechung und Finanzverwaltung folgern gleichermaßen, dass die Angaben zum Anlass der Bewirtung als Nachweis der betrieblichen Veranlassung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen müssen.

Lange Zeit umstritten war die Frage, ob die Bewirtungskosten für freie Mitarbeiter in voller Höhe abgezogen werden dürfen, wenn sie zum Beispiel im Rahmen einer Produktschulung oder einer Fortbildungsveranstaltung verpflegt werden. Hier hat der BFH aber bereits 2007 entschieden, dass der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe gegeben ist, wenn freie Mitarbeiter bei einer Schulungsveranstaltung verpflegt werden.

 

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