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Recht & Steuern
Arbeitgeberhaftung für hinterzogene Lohnsteuer

Wenn der Arbeitgeber Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß einbehalten hat, kann er dies nicht mehr mit haftungsbefreiender Wirkung anzeigen, wenn er eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben hat und ihm dies zuzurechnen ist.

 
Dies hat der BFH im Urteil vom 21.4.2010 so entschieden. Das ist insbesondere der Fall, wenn er die Lohnsteuer auch nachträglich nicht mehr einbehalten kann, weil der der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht. Nur wenn der Arbeitgeber dies dem Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich anzeigt, kann dies seine Haftung ausschließen. Den Ausführungen des BFH zufolge setzt eine haftungsbefreiende Anzeige stets voraus, dass der Arbeitgeber die Falsch- beziehungsweise Nichtmeldung korrigiert werden kann. Zwar ist er berechtigt, Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn er später erkennt, dass der bisherige Lohnsteuereinbehalt nicht ordnungsgemäß war. Erkennen in diesem Sinne ist das Erlangen von Kenntnissen nach Abgabe der fehlerhaften Lohnsteuer-Anmeldungen. Diese am Wortsinn orientierte Auslegung schließt – so der BFH – ein Erkennen bei vorsätzlichem fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt aus.
Der Arbeitgeber kann sich gegen die Haftung nicht mit dem Argument wehren, er habe selbst keine Kenntnis von dem fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt gehabt, weil er für die Lohnabrechnung eigens einen Mitarbeiter eingestellt habe. Dadurch, dass ein Arbeitgeber seine Pflichten nicht in eigener Person, sondern durch Dritte erfüllt, kann er sich nicht seiner Verantwortung entziehen. Denn das Wissen des Vertreters ist dem Vertretenen zivilrechtlich zuzurechnen. Körperschaften müssen sich daher nicht nur das Wissen des gesetzlichen Vertreters, zum Beispiel des Vorstands, zurechnen lassen, sondern darüber hinaus auch das Wissen sämtlicher Bevollmächtigter in der Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Befugnisse. „Wissensvertreter“ ist somit jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen.
Hinweis:
Der Arbeitgeber wird sich nur der Haftung entlasten können, wenn es ihm gelingt darzulegen und nachzuweisen, dass er den Dritten sorgfältig ausgewählt und ihn regelmäßig kontrolliert hat und diesem bislang keine Fehler unterlaufen sind, so dass ihm der Arbeitgeber vertrauen konnte.
 
(BFH Az. VI R 29/08; veröffentlicht am 14.7.2010)
 

Aktuelle Ausgabe 01/2012

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